Legalprognostisch als sehr ungünstig zu bezeichnen gewesen seien das Vorliegen der ausgeprägten narzisstischen Persönlichkeitsstörung in Kombination mit der paranoiden Persönlichkeitsstörung und akzentuierten dissozialen Persönlichkeitszügen. In Bezug auf häusliche Gewalt habe zudem eine qualitative und quantitative Progredienz einer über lange Zeit instrumentell angewandten Gewalt mit persistierendem Drohverhalten beobachtet werden können. Das zusätzliche Vorhandensein eines Beziehungstatfokus und einer Tötungsbereitschaft hätten die Legalprognose sehr belastet. Als weitere ungünstige Merkmale seien [tatzeitnah]