_ wurde ausgeführt, tatzeitnah habe beim Beschwerdeführer eine deutliche Rückfallgefahr für Tötungsdelikte bestanden, welche aufgrund des Beziehungstatfokus im häuslichen Umfeld höher gewesen sei als ausserhalb desselben. Die Gefahr für erneute häusliche Gewalt sei zum Tatzeitpunkt sogar deutlich bis sehr hoch gewesen. Legalprognostisch als sehr ungünstig zu bezeichnen gewesen seien das Vorliegen der ausgeprägten narzisstischen Persönlichkeitsstörung in Kombination mit der paranoiden Persönlichkeitsstörung und akzentuierten dissozialen Persönlichkeitszügen.