Die Vorinstanz erwog zutreffend, beide Gutachter wie auch die KoFako hätten beim Beschwerdeführer eine erhöhte resp. erhebliche Rückfallgefahr festgestellt und es seien keine wesentlichen Veränderungen eingetreten, welche diese Einschätzung als nicht mehr zutreffend erscheinen lassen würden (Ziff. II.4.b.dd ihrer Erwägungen). Im Gutachten M.________ wurde ausgeführt, tatzeitnah habe beim Beschwerdeführer eine deutliche Rückfallgefahr für Tötungsdelikte bestanden, welche aufgrund des Beziehungstatfokus im häuslichen Umfeld höher gewesen sei als ausserhalb desselben.