Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Ziff. C.4.b.bb, S. 4 der Beschwerde) hat auch die Vorinstanz es nicht dabei bewenden lassen, auf die Gutachten zu verweisen. Sie hat vielmehr auf mehreren Seiten die weiteren Gründe aufgeführt, welche sie zum Schluss gelangen liessen, dass aufgrund seiner Täterpersönlichkeit nach wie vor eine Rückfallgefahr vom Beschwerdeführer ausgeht (E. II.4.dd bis ff des angefochtenen Entscheids). 8.3.3 Die Vorinstanz erwog zutreffend, beide Gutachter wie auch die KoFako hätten beim Beschwerdeführer eine erhöhte resp.