B.5, S. 4 der Beschwerde an die POM, POM-Beschwerdeakten pag. 18), macht der Beschwerdeführer vor Obergericht zu Recht nicht mehr geltend. Darüber hinaus sind auch die legalprognostischen Einschätzungen des früheren Gutachters Dr. L.________ zu würdigen. Wie auch der Beschwerdeführer ausführt (C.4.b.bb, S. 5 der Beschwerde), ist zu prüfen, ob dessen damalige Ausführungen (noch) Gültigkeit beanspruchen können. Die beiden Gutachten bilden jedoch keineswegs alleinige Grundlage der legalprognostischen Beurteilung. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Ziff.