Sein Freiheitsentzug beruht – auch nach Erreichen des 2/3-Termins – weiterhin auf der (ursprünglichen) gerichtlichen Verurteilung zu einer seiner Tat bzw. seinem Verschulden angemessen Strafe. Selbst bei allfälligem Vorhandensein einer psychischen Krankheit ist und bleibt besagte, für eine in schuldfähigem Zustand begangene Tat bemessene Strafe Grund des Freiheitsentzugs. Die Verweigerung der bedingten Entlassung stellt mithin weder eine ursprüngliche noch eine nachträgliche Anordnung einer auf eine psychische Krankheit zurückzuführenden freiheitsentziehenden Massnahme dar. Es liegt vielmehr ein Freiheitsentzug i.S. von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK vor.