44672/98, § 50) und Yaikov c. Russie vom 18. Juni 2015 (requête no. 39317/05, § 64), in welchen Entscheiden jeweils ein Zeitablauf von eineinhalb Jahren als «excessif» beurteilt worden war. Alle diese Urteile bezogen sich allerdings auf Fälle der Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme bei psychisch Kranken i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK. Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer hingegen im Strafvollzug. Sein Freiheitsentzug beruht – auch nach Erreichen des 2/3-Termins – weiterhin auf der (ursprünglichen) gerichtlichen Verurteilung zu einer seiner Tat bzw. seinem Verschulden angemessen Strafe.