SR 0.101) fest, weil (erstens) zu viel Zeit zwischen den psychiatrischen Begutachtungen und der Anordnung der Massnahme (konkret drei Jahre und elf Monate seit einem im Zusammenhang mit einem beantragten Hafturlaub ergangenen Sachverständigengutachten, bzw. zwei. Jahre und zwei Monate seit Ergehen eines Ergänzungsgutachtens hierzu) verstrichen war («des laps de temps excessifs»; Ziff. 55) und (zweitens) der Gesuchsteller nicht in eine der gutachterlich vorgeschlagenen Institutionen, sondern in eine Strafanstalt eingewiesen worden war («pas soigné dans un millieu adéquat compte tenu de son trouble mental»;