8 Jenes Urteil betraf die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 StGB. Der Gerichtshof stellte eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) fest, weil (erstens) zu viel Zeit zwischen den psychiatrischen Begutachtungen und der Anordnung der Massnahme (konkret drei Jahre und elf Monate seit einem im Zusammenhang mit einem beantragten Hafturlaub ergangenen Sachverständigengutachten, bzw. zwei.