8.3 Täterpersönlichkeit 8.3.1 Die Vorinstanz wertet auch die Täterpersönlichkeit als klar negativ und stützt sich dabei u.a. auf das Gutachten M.________ vom 26. September 2014 und die Empfehlung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 20. Oktober 2014. 8.3.2 Der Beschwerdeführer rügt, auf das Gutachten M.________ dürfe nicht abgestellt werden, da dieses von 2015 stamme und somit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht aktuell genug sei.