258 Rückseite f.). Die mehrfache massive, gewaltsame Straffälligkeit innert kürzester Zeit trotz ergangener erstinstanzlicher Verurteilung und ausgestandener Haft zeugt nicht nur von allgemeiner Uneinsichtigkeit und fehlender Strafempfindlichkeit, sondern auch vom Willen des Beschwerdeführers, seinem eigenen Frauenbild und Familienverständnis trotz aller strafrechtlich drohender Konsequenzen Nachachtung zu verschaffen. 8.2.4 Es ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Vorleben des Beschwerdeführers negativ gewichtet. 8.3 Täterpersönlichkeit 8.3.1