261 Rückseite f.). Gemäss den Erwägungen des urteilenden Gerichts handelte er in extremem Egoismus, aus Rache weil ihm seine Frau, welche sich von ihm getrennt hatte und sich scheiden lassen wollte, nach seinem Verständnis Schaden, Schmach und Demütigungen zugefügt hatte. Er wollte mit dem Mord den ihm unerträglich gewordenen Konflikt so aus der Welt schaffen und seine Ehefrau ausserdem für die erfolgte Anzeige wegen Vergewaltigung und den in diesem Zusammenhang erlittenen Freiheitsentzug büssen lassen (vgl. Begründung des Urteils der 3. Strafkammer vom 26. Januar 2006, Vollzugsakten pag.