8.2.3 Auch von den Behörden bzw. vom Gericht durchaus berücksichtigt werden darf sodann unter dem Aspekt des Vorlebens, dass der Beschwerdeführer sich weder von der erstinstanzlichen Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung etc. noch von der in diesem Zusammenhang ausgestandenen, fast sechsmonatigen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft davon abhalten liess, nur rund drei Wochen nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils ________ seine Ehefrau zu ermorden (vgl. Begründung des Urteils der 3. Strafkammer vom 26. Januar 2006, Vollzugsakten pag. 224 und 262 Rückseite).