und darf dem Beschwerdeführer im Rahmen der gerichtlichen bzw. behördlichen Legalprognose nicht mehr entgegen gehalten werden. Bei der Erstellung der (medizinischen) Realprognose im Rahmen der Begutachtung dürfen solche aktenkundigen Hinweise auf entfernte Straftaten hingegen weiterhin berücksichtigt werden (vgl. BGE 135 IV 87 E. 2.4 und 2.5 und jüngst Urteil des Bundesgerichts 6B_281/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.4.1, m.w.H.). 8.2.3