1011 f.). Die Vorinstanz führt selbst aus, aus dem Strafregister entfernte Daten dürften bei der Beurteilung der Legalprognose keine Berücksichtigung mehr finden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe enthalten, sind nach Art. 369 Abs. 3 StGB von Amtes wegen nach zehn Jahren aus dem Strafregister zu entfernen. Das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 9. März 2004 ist demnach heute längst gelöscht (vgl. auch Strafregisterauszug vom 2. Oktober 2018, pag. 73) und darf dem Beschwerdeführer im Rahmen der gerichtlichen bzw. behördlichen Legalprognose nicht mehr entgegen gehalten werden.