. 8.2.2 Unter dem Aspekt des Vorlebens nicht (mehr) berücksichtigt werden darf indessen der Umstand, dass im Zeitpunkt des Mordes an seiner Ehefrau am 18. Dezember 2002 bereits ein weiteres Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung und Drohung gegen den Beschwerdeführer anhängig war und er in diesem Zusammenhang mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 9. März 2004 zweitinstanzlich zu einer bedingten Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt wurde (vgl. Ziff. II.4.a.aa des Entscheids der POM vom 9. Oktober 2015, Vollzugsakten pag. 1011 f.).