C.3, S. 3 der Beschwerde) hat die Vorinstanz sodann auch nicht verkannt, dass die bedingte Entlassung nach dem gesetzgeberischen Willen die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme darstellt (vgl. Ziff. II.2.a ihrer Erwägungen). 8.1.3 Schliesslich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz hinsichtlich grundsätzlich statischer Kriterien wie des Vorlebens sowie bezüglich bereits in früheren Verfahren behandelter Rügen im Zusammenhang mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Med. pract. M.________ und Dr. med. N.________ vom 26. Sep-