und 5, S. 4 und 12 der Beschwerde) ist dies zwar grundsätzlich zutreffend, aber unbehelflich. Die Vorinstanz hat wie erwähnt auch die weitern, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung relevanten Aspekte berücksichtigt und ihre Prognose namentlich auch auf die von ihr als unverändert negativ zu würdigende Persönlichkeit des Beschwerdeführers gestützt. 8.1.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Ziff. C.3, S. 3 der Beschwerde) hat die Vorinstanz sodann auch nicht verkannt, dass die bedingte Entlassung nach dem gesetzgeberischen Willen die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme darstellt (vgl. Ziff.