8. Legalprognose 8.1 Allgemeines zum Vorgehen der Vorinstanz 8.1.1 Die Vorinstanz bezog das Vorleben des Beschwerdeführers, seine Persönlichkeit, sein übriges deliktisches und sonstiges Verhalten sowie die nach einer Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers in ihre Gesamtwürdigung zum voraussichtlichen künftigen Wohlverhalten ein. Sie kam zum Schluss, das Vorleben sei negativ zu gewichten und auch die Täterpersönlichkeit wirke sich stark negativ aus. Das übrige deliktische und sonstige Verhalten sei bestenfalls neutral zu gewichten; die zu erwartenden Lebensverhältnisse wiederum negativ.