zur allerdings fehlenden Therapiewilligkeit vgl. nachstehend E. III.8.3.8). Eingehender zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dem Beschwerdeführer könne derzeit keine günstige Legalprognose gestellt werden und diese werde sich bis zum Strafende kaum verbessern, aber auch nicht verschlechtern (Differenzialprognose), weshalb die bedingte Entlassung zu verweigern sei.