5 7. Zeitliches Erfordernis und Verhalten im Vollzug Der Beschwerdeführer hat am 5. Februar 2015 zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit das zeitliche Erfordernis von Art. 86 Abs. 1 StGB für eine bedingte Entlassung erfüllt ist. Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer sich im Strafvollzug – zumindest in jüngerer Vergangenheit – wohl verhalten hat (Vollzugsakten pag. 1089; zur allerdings fehlenden Therapiewilligkeit vgl. nachstehend E. III.8.3.8).