Dies gilt auch, wenn sich nicht mit Bestimmtheit klären lässt, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.5.3, mit Verweis auf BGE 124 IV 193 E. 5b/bb S. 202). Beim Entscheid über die bedingte Entlassung hat die zuständige Behörde einen Ermessensspielraum. Wie das Bundesgericht (vgl. Urteil 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1 m.w.H.) greift auch die Kammer – zufolge ihrer auf Rechtsverletzungen beschränkten Kognition gemäss Art. 82 SMVG i.V.m.