Resozialisierungsmassnahmen setzen kein Schuldeingeständnis hinsichtlich der Anlasstat voraus. Vom Strafgefangenen darf indes eine Auseinandersetzung mit seinen tatrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen verlangt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6). Im Sinne einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung eines Strafrestes gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193 E. 4a S. 196 und E. 5b/bb S. 202; vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1 und 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2).