5.3 Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. Gerügt und überprüft werden können somit die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, nicht aber die Unangemessenheit von Verfügungen und Entscheiden.