4.3 Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin X.________ enthielt sich die POM eines Antrags (pag. 41 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und auf Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (pag. 50 f.). Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 5. Juli 2018 an seiner Beschwerde fest (pag. 59 ff.).