3. Mit Entscheid vom 19. April 2018 wies die POM die Beschwerde ab (Ziff. 1). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde hingegen gutgeheissen und dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der POM Rechtsanwältin X.________ als amtliche Anwältin beigeordnet (Ziff. 2) (pag. 15 ff., 29). 4. 4.1 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 Beschwerde beim Obergericht und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.): 1. Es sei Ziffer 1 der Verfügung vom 19. April 2018 aufzuheben, die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug sofort zu gewähren.