3. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 54.90 und EUR 60.00 (EUR 60.00 gewechselt in CHF 64.50) wird in der Höhe von CHF 119.40 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengen Informationssystem angeordnet. Die Ausschreibung gilt für sämtliche, bis dato unbekannte und zukünftige Aliasnamen und Falschpersonalien von A.________. 5. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA- ProfilG).