A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15‘716.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5‘060.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 34 IV. 1. A.________ geht zurück in den Strafvollzug. 2. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils werden A.________ die beschlagnahmten EUR 3.20 zurückgegeben.