1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - Mobiltelefon SAMSUNG Tf-Nr. +33 770 363925 / IMEI: 354358082857032; - Mobiltelefon APPLE / IMEI: 353268076702675. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch zeitweisen Besitz von Heroin, 29.9 g reines Heroin, begangen in der Zeit vom 15.07.2016 bis am 23.07.2016 in D.________;