31 - Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils werden dem Beschuldigten die beschlagnahmten EUR 3.20 zurückgegeben. - Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 54.90 und EUR 60.00 (EUR 60.00 gewechselt in CHF 64.50) wird in der Höhe von CHF 119.40 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. - Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengen Informationssystem angeordnet. - Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).