Von einem unhaltbar ausgeübten Ermessen durch die Vorinstanz, bzw. einer geradezu gesetzeswidrigen oder unbilligen erstinstanzlichen Entscheidung kann indessen nicht die Rede sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Oberinstanzlich wurde das amtliche Mandat auf Wunsch des Beschuldigten sistiert, er liess sich vom privat mandatierten Rechtsanwalt B.________ verteidigen. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung für seine privaten Verteidigungskosten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).