24. Entschädigungen Die erstinstanzliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt C.________, ist zu bestätigen, zumal die Generalstaatsanwaltschaft die entsprechende Berufung zurückgezogen hat (pag. 942). Wohl scheint das Honorar des amtlichen Verteidigers sehr hoch ausgefallen zu sein. Von einem unhaltbar ausgeübten Ermessen durch die Vorinstanz, bzw. einer geradezu gesetzeswidrigen oder unbilligen erstinstanzlichen Entscheidung kann indessen nicht die Rede sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).