23. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird vorliegend verurteilt, sodass er die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 11‘644.80 zu tragen hat. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und damit vollumfänglich unterlegen.