Für solche Fälle ist das Konsultationsverfahren vorgesehen, in dessen Rahmen das SIRENE- Büro die angeordnete Ausschreibung vornimmt und zugleich den betroffenen Schengenstaat informiert. Sollte Frankreich vorliegend zum Schluss kommen, dass die Aufenthaltsbewilligung trotz der Verurteilung in der Schweiz nicht widerrufen werden soll, wird die SIS-Ausschreibung gelöscht (vgl. Art. 25 Ziff. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens). In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass der Beschuldigte dem Gericht unter folgenden Aliasnamen bzw. Falschpersonalien bekannt ist: