Mit Blick auf das soeben Gesagte ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zu verfügen. Es scheint zumindest fraglich, ob die französischen Behörden dem Beschuldigten in Kenntnis der tatsächlichen Umstände (Lebensmittelpunkt der Frau und der Kinder ist in der Schweiz, bestehende Einreisesperre des Beschuldigten in der Schweiz, wiederholte Delinquenz des Beschuldigten) tatsächlich einen Aufenthaltstitel ausgestellt hätten bzw. diesen aufrechterhalten werden. Für solche Fälle ist das Konsultationsverfahren vorgesehen, in dessen Rahmen das SIRENE- Büro die angeordnete Ausschreibung vornimmt und zugleich den betroffenen Schengenstaat informiert.