Auf diese kurzen, prägnanten und korrekten Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Der Beschuldigte verfügt tatsächlich über einen Aufenthaltstitel in Frankreich, wobei mit Blick auf die Ausführungen im E-Mail von U.________ vom SEM (pag. 1012 f.) mehr als fraglich ist, ob ihm dieser zu Recht erteilt wurde. So besteht bereits seit dem 19. Mai 2004 eine Einreisesperre gegen den Beschuldigten, welche im SIS eingetragen ist. Frankreich hat es offenbar unterlassen, eine SIS-Abklärung vorzunehmen bzw. eine solche war möglicherweise (allenfalls aufgrund von Alias-Namen) nicht zielführend. Frau U.___