Das Regionalgericht erachtet angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit sowie der wiederholten Verstösse im Bereich des AuG eine Landesverweisung von 5 Jahren als angemessen. Die Dauer von 5 Jahren ist den Umständen angemessen: Dem Beschuldigten wurde für wichtige familiäre Anlässe jeweils im Rahmen des Möglichen die Einreise und der temporäre Aufenthalt erlaubt. Zudem wohnt der Beschuldigte in O.________, Frankreich, in unmittelbarer Nähe zur schweizerischfranzösischen Grenze, weshalb sich seine Familie ohne grössere Umstände auch zu ihm begeben kann. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem auszuschreiben (Art. 20 N-SIS- Verordnung.