Die Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz erfolgte im vorliegenden Verfahren auch für Handlungen, die nach Inkrafttreten von Art. 66abis StGB erfolgt sind. Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger ohne Schweizer Bürgerrecht und somit Ausländer i.S.v. Art. 66abis StGB. Die Widerhandlungen gegen das AuG, derer sich der Beschuldigte schuldig gemacht hat (illegale Einreise und illegaler Aufenthalt), sind Vergehen (Art. 115 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Voraussetzungen einer fakultativen Landesverweisung sind somit erfüllt.