Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 288 Tagen (31. Mai 2017 bis 14. März 2018) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte seit dem 15. März 2018 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 22. Landesverweisung Zur Frage der Landesverweisung hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 887): Nach Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahmen nach den Art. 59-61 StGB oder Art. 64 StGB angeord-