21. Konkretes Strafmass In Würdigung des gesamten Verschuldens und aller relevanten Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer vorliegend eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. Angesichts der Unbelehrbarkeit des Beschuldigten und seiner zahlreichen Vorstrafen fällt ein bedingter oder teilbedingter Vollzug nach Art. 42 f. StGB ausser Betracht. Die Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist unbedingt auszusprechen. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 288 Tagen (31. Mai 2017 bis 14. März 2018) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.