20. Allgemeine Täterkomponenten Für die allgemeinen Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 986): Die mehrfachen und einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten wurden bereits berücksichtigt und können aufgrund des Doppelverwertungsverbots nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden. Sein Verhalten nach der Straftat und im Strafverfahren gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und ist neutral zu gewichten. Der Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun vom 06.11.2017 attestiert dem Beschuldigten ein korrektes und unproblematisches Verhalten.