Es resultiert also insgesamt eine Strafe für den rechtswidrigen Aufenthalt von 4 Monaten. Der Asperationsfaktor ist hier etwas tiefer anzusetzen, weil das Delikt des rechtswidrigen Aufenthalts in engem Zusammenhang mit dem Delikt der rechtswidrigen Einreise steht. Die Kammer erachtet eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate als angemessen. Damit resultiert als Zwischenergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten.