28 ten ist aus diesen Gründen im oberen Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Insgesamt erachtet die Kammer eine Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Für die deliktsspezifischen Täterkomponenten kann auf das soeben unter Ziff. 19.2 Ausgeführte verwiesen werden. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft und weiss seit Jahren genau, dass er nicht in der Schweiz sein darf. Diese Umstände führen zu einer Straferhöhung von 1 Monat. Es resultiert also insgesamt eine Strafe für den rechtswidrigen Aufenthalt von 4 Monaten.