19.3 Asperation der Einsatzstrafe für rechtswidrigen Aufenthalt Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) schlagen für rechtswidrigen Aufenthalt während einer Dauer von 3 bis 12 Monaten eine Strafhöhe von 20 bis 40 Strafeinheiten vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist zur objektiven Tatschwere festzuhalten, dass sich der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum regelmässig in der Schweiz aufgehalten hat. Dieser Umstand wirkt sich straferhöhend aus.