Diese Umstände wirken sich straferhöhend aus. Die Kammer erachtet eine Erhöhung im Umfang von 1 Monat als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, sodass insgesamt eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten resultiert. In Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Einsatzstrafe für die rechtswidrige Einreise angemessen zu erhöhen. Es sind hierfür 4 Monate dazuzurechnen, sodass eine Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten resultiert. 19.3 Asperation der Einsatzstrafe für rechtswidrigen Aufenthalt