): Die Tatsache, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist (vgl. Kapitel IV.3.1. oben) und daraus offenbar nichts gelernt hat, wirkt sich in erheblichem Mass straferhöhend aus. Weder die unbedingte Geldstrafe, verhängt am 04.04.2013 von der kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Bern, noch die unbedingte Freiheitsstrafe, verhängt am 11.01.2011 vom Amtsgericht Solothurn-Lebern, bewogen den Beschuldigten zur Einsicht.