In Anbetracht der gesamten Umstände scheint der Kammer für die Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten angemessen. Zu den deliktsspezifischen Täterkomponenten führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 885): Die Tatsache, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist (vgl. Kapitel IV.3.1. oben) und daraus offenbar nichts gelernt hat, wirkt sich in erheblichem Mass straferhöhend aus.