Dabei bleibt es auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten. Das Motiv des Beschuldigten war es, Zeit mit seiner Familie zu verbringen. Dieses Motiv ist nachvollziehbar, führt jedoch nicht zu einer Verschuldensreduktion. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, wie unglaublich hartnäckig der Beschuldigte war. Immer wieder reiste er in die Schweiz ein, obschon bis auf die Suspensionsgesuche sämtliche seiner entsprechenden Gesuche abgelehnt worden sind. In Anbetracht der gesamten Umstände scheint der Kammer für die Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten angemessen.