27 Da der Beschuldigte seine Kinder hütete, während seine Frau arbeitete und folglich im angeklagten Zeitraum wohl fast wöchentlich in die Schweiz kommen musste, ist von einer mittleren zweistelligen Anzahl Einreisen auszugehen. Der Beschuldigte handelte dabei vorsätzlich, was sich neutral auswirkt. Für die objektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Dabei bleibt es auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten.