Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum (Januar 2016 bis 31.05.2017) regelmässig eingereist ist. Die Schwere der Verletzung des Rechtsgutes ist aufgrund der wiederholten Begehung gross. Die Strafe ist daher im oberen Bereich des Strafrahmens anzusiedeln.